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FDA - NEWS

Schüler / Studenten beschäftigen

Die Schulferien sind für viele Schüler und Studierende eine Gelegenheit, in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern. Bis zu 2 Monate pro Kalenderjahr können sie in einem bezahlten Job erste berufliche Erfahrungen sammeln.

Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um einen spezifischen Vertrag handelt: Es ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Beschäftigungsvertrag.

Zielgruppe

Der Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studierende während der Schulferien betrifft folgende Personen:

  • den Arbeitgeber, der während der Schulferien einen Schüler/Studierenden gegen Bezahlung beschäftigen möchte;
  • den Schüler/Studierenden, der während der Schulferien gegen Entgelt arbeiten möchte und:
    • mindestens 15 Jahre und noch keine 27 Jahre alt ist (der Tag des Geburtstags ist ausschlaggebend);
    • an einer luxemburgischen oder ausländischen Bildungseinrichtung eingeschrieben ist;
    • ein reguläres Vollzeitstudium absolviert.

Als Schüler/Studierende gelten ferner Personen, die ihre Bildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Einstellung seit weniger als 4 Monaten nicht mehr besuchen.

Vorgehensweise und Details

FUNKTIONSWEISE DES BESCHÄFTIGUNGSVERTRAGS FÜR SCHÜLER/STUDIERENDE

Im Laufe eines Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) kann ein Schüler/Studierender bis zu 2 Monate oder bis zu 346 Stunden eingestellt werden.

Ein Arbeitgeber, der während der Schulferien einen Schüler/Studierenden einstellen möchte, muss einen Beschäftigungsvertrag abschließen.

Der Schüler/Studierende wird durch diesen Vertrag unter den gleichen Arbeitsbedingungen wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt.

Er hat allerdings keinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen pro Jahr, kann aber unbezahlten Sonderurlaub nehmen. In der Regel werden auch die krankheitsbedingten Abwesenheiten nicht vergütet.

FORM DES BESCHÄFTIGUNGSVERTRAGS

Der Beschäftigungsvertrag muss folgendermaßen aufgesetzt werden:

  • schriftlich;
  • für jeden Schüler/Studierenden einzeln;
  • spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts des Schülers oder Studierenden;
  • in dreifacher Ausfertigung: eine für den Schüler/Studierenden und eine für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die 3. Ausfertigung innerhalb von 7 Tagen nach Dienstantritt des Schülers/Studierenden an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) schicken.
Wenn kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet oder der Beschäftigungsvertrag verspätet geschlossen wurde, wird aus dem Beschäftigungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

INHALT DES BESCHÄFTIGUNGSVERTRAGS

Der Beschäftigungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Schülers/Studierenden. Ändert sich seine Anschrift zu einem späteren Zeitpunkt, muss der Schüler/Studierende den Arbeitgeber darüber informieren;
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers;
  • Beginn und Ende des Vertrags (das Datum muss im Format TT/MM/JJJJ angegeben werden);
  • Arbeitsort;
  • Art der auszuführenden Arbeit (die nicht zwingend mit der Ausbildung des Schülers/Studierenden zusammenhängen muss);
  • tägliche und wöchentliche Arbeitszeit;
  • Modalitäten der Lohnzahlung;
  • Ort der Unterbringung des Schülers/Studierenden, falls der Arbeitnehmer die Unterbringung übernimmt.
Hinweis: Die vereinbarte Vergütung muss mindestens 80 % des dem Alter des Schülers/Studierenden entsprechenden sozialen Mindestlohns betragen.

Für Schüler/Studierende gelten derzeit folgende Mindestlöhne:

SOZIALER MINDESTLOHN (INDEX 834,76 – GÜLTIG SEIT DEM 1. JANUAR 2021)
Alter Bruttostundenlohn Bruttomonatslohn
18 Jahre oder älter und nicht qualifiziert (80 % von 100 % des sozialen Mindestlohns) 10,1823 Euro 1.761,54 Euro
17 bis 18 Jahre (80 % von 80 % des sozialen Mindestlohns) 8,1459 Euro 1.409,24 Euro
15 bis 17 Jahre (80 % von 75 % des sozialen Mindestlohns) 7,6368 Euro 1.321,16 Euro

GESUNDHEIT UND SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ

Schüler/Studierende, die für einen risikobehafteten Arbeitsplatz (Arbeiten in Höhen, Verwendung von gefährlichen Maschinen usw.) eingestellt werden, müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Für alle anderen Arbeitsplätze ist eine ärztliche Untersuchung nicht systematisch angezeigt. Der Arbeitgeber (Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst oder Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors) kann jedoch eine Stellungnahme beim behandelnden Arzt beantragen.

Darüber hinaus müssen minderjährige Arbeitnehmer und ihre gesetzlichen Vertreter vor Unterzeichnung des Vertrags bzw. spätestens vor Dienstantritt schriftlich über etwaige Risiken, denen sich die Minderjährigen aussetzen, sowie über sämtliche Maßnahmen, die bezüglich ihrer Sicherheit und Gesundheit ergriffen wurden, informiert werden.

Schüler/Studierende unter 21 Jahren müssen zudem vor Dienstantritt gewisse Einweisungen erhalten, und zwar in Anwesenheit folgender Personen:

  • des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten;
  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die für den Schutz vor und die Vorbeugung von beruflichen Risiken zuständig ist.

URLAUB UND GESETZLICHE FEIERTAGE

Der Schüler/Studierende wird durch diesen Vertrag unter den gleichen Arbeitsbedingungen wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt.

Der Schüler/Studierende hat allerdings keinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen pro Jahr, kann aber unbezahlten Sonderurlaub nehmen, sofern der Arbeitgeber dies genehmigt.

In der Regel werden auch krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht vergütet. An den gesetzlichen Feiertagen wird normalerweise nicht gearbeitet, und diese Tage werden nicht vergütet.

Minderjährige Schüler/Studierende, die eine Ferienbeschäftigung ausüben, dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE

Der Arbeitgeber muss den Schüler/Studierenden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) anmelden.

Der Schüler/Studierende wird lediglich unfallversichert. Der Arbeitgeber zahlt nur die Beiträge für die Unfallversicherung, nicht jedoch für die Kranken- und Rentenversicherung: Der Schüler/Studierende zahlt demnach keine Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung.

Seit 2014 erhält der Arbeitgeber eine Liste der sozialversicherten Personen, einschließlich der Schüler und Studierenden. Der Schüler/Studierende erhält selbst keine separate Mitteilung der CCSS mehr.

VERGÜTUNG UND LOHNSTEUERABZUG

Auf Antrag des Arbeitgebers wird der Lohn, der dem Schüler/Studierenden während der Schulferien gezahlt wird, von der Steuer befreit, sofern er nicht mehr als 14 Euro pro Stunde beträgt. In diesem Fall muss der Schüler/Studierende dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte aushändigen.

Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber beim Steueramt, das für den Sitz seines Unternehmens zuständig ist, einen Antrag auf Steuerbefreiung für den Lohn des Schülers/Studierenden einreichen. Dieser Antrag, der formlos eingereicht wird, muss folgende Informationen über den Schüler/Studierenden enthalten:

  • seinen Namen und Vornamen;
  • seine 13-stellige nationale Identifikationsnummer oder sein Geburtsdatum;
  • seine Adresse;
  • Beginn und Ende des Vertrags;
  • die tägliche oder monatliche Vergütung.

Der Arbeitgeber muss ebenfalls eine Kopie der Studienbescheinigung des Schülers/Studierenden übermitteln.

Beträgt der gezahlte Lohn mehr als 14 Euro pro Stunde, muss auf den gezahlten Vergütungen ein Steuerabzug vorgenommen werden. Der Schüler/Studierende muss dem Arbeitgeber demnach seine Lohnsteuerkarte aushändigen.