Neuigkeiten in Sachen Besteuerung von geleisteten Überstunden von deutschen Grenzgängern
24 juillet 2024
Wie bereits Anfang des Jahres berichtet (siehe Newsletter vom 5.4.2024) sorgte eine Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland für Aufregung, weil darin festgehalten wurde, dass die Überstunden von deutschen Grenzgängern in Zukunft in ihrem Heimatland zu versteuern sind. Grund ist, dass die Überstunden zwar prinzipiell unter luxemburgische Steuerhoheit fallen, jedoch hierzulande nicht besteuert werden und dadurch in Deutschland versteuert werden müssen.
Nur soll ein Gesetzesvorschlag für Abhilfe sorgen, denn neben verschiedenen steuerlichen Anpassungen um die Kaufkraft der Haushalte, die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und die Attraktivität Luxemburgs als Beschäftigungsland zu stärken, sieht der Gesetzesentwurf 8414, der kürzlich in der Kammer hinterlegt wurde, eine sogenannte «Steuergutschrift für Überstunden» (crédit d’impôt pour heures supplémentaires CIHS) vor.
Der Gesetzesvorschlag ist sehr allgemein formuliert und bindet diese Steuergutschrift an einige Bedingungen.
So müssen sie für tatsächlich in Luxemburg geleistete Überstunden eine Vergütung erhalten, die zwar prinzipiell in Luxemburg zu versteuern wäre, jedoch laut dem luxemburgischen Steuergesetz von der Steuer befreit ist und deshalb in ihrem Wohnsitzland besteuert werden könnte.
Der CIHS ist wie folgt festgelegt:
- Bei einem Bruttoverdienst von bis zu 1.200 €/Jahr wird der CIHS nicht gewährt;
Dieses Limit ist bewusst gewählt, da es bereits einen Freibetrag in Deutschland in Höhe von 1230 Euro ( Werbekostenpauschale) gibt, für die der Arbeitnehmer nicht besteuert wird.
- bei einem Bruttoverdienst zwischen 1.200 € und 4.000 €/Jahr beträgt der CIHS [(Bruttoverdienst - 1.200 €) x 25 %] €/Jahr;
beträgt die Vergütung des Arbeitnehmers für geleistete Überstunden also 3000 Euro, so beträgt der CIHS (3000-1200)x25% = 450 Euro
- bei einem Bruttoverdienst von mehr als 4.000 €/Jahr beträgt der CIHS 700 €/Jahr, was auch das Maximum ist.
Der Jahresbetrag des CIHS wird auf den nächsten vollen Cent (0,01 Euro) aufgerundet, darf aber 700 Euro nicht überschreiten.
Das CIHS wird von der Steuerschätzung abgezogen, die für das Steuerjahr fällig ist. Wenn keine ausreichende Steuer vorhanden ist, wird das CIHS nach Ablauf des Steuerjahres dem Steuerpflichtigen von der Verwaltung für direkte Steuern im Rahmen der Besteuerung gutgeschrieben.