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FDA - NEWS

Außergewöhnliche Preissteigerungen und Verknappung von Baumaterialien – Auswirkungen auf öffentliche und private Aufträge

Mitteilung der Fédération des Artisans und des Groupement des Entrepreneurs

Liebes Mitglied,

Die Bauindustrie steht vor einer außerordentlichen Knappheit an Baumaterialien.

Unternehmen aus den Bereichen Rohbau, Haustechnik, Ausbau und Gebäudeschliessung werden täglich von Lieferanten verschiedener Materialien (Holz, Stahl, Metall, Aluminium, Bewehrung, Pflastersteine, Granit, Betonfertigteile, Dämmstoffe, Elektro- und HLK-Geräte usw.) über die erheblichen Preissteigerungen und Probleme einer fristgerechten Lieferung der Materialien informiert.

Einige Lieferanten haben sogar angekündigt, dass sie ihre Preisangebote revidieren müssen, respektive gar nicht mehr liefern können.

Die Gründe für diese außergewöhnliche Situation liegen zum einen in der Unterbrechung der Lieferketten und der Produktionskapazitäten aufgrund der Covid-19-Pandemie (Produktionsstopp in bestimmten Fabriken und Schwierigkeiten, die Verzögerungen aufzuholen) und zum anderen in der Entwicklung der Marktsituation auf anderen Kontinenten (boomende amerikanische und chinesische Märkte), die ebenfalls zu erheblichen Verzögerungen bei der Materialversorgung führen.

Diese Faktoren, gepaart mit Handelsspannungen zwischen den USA und Kanada, führen dazu, dass ein erheblicher Teil der amerikanischen und chinesischen Nachfrage nach Rohstoffen auf den europäischen Markt verlagert wird.

Die Blockade eines   Containerschiffs im Suezkanal, der schnellsten Schifffahrtsroute zwischen dem Mittelmeer und dem Indischen Ozean, hatte ebenfalls gravierende wirtschaftliche Auswirkungen und führte zu erheblichen Lieferverzögerungen.

Im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Verteuerung von Baumaterialien ist es wichtig, Sie über mögliche Lösungsansätze zu informieren:

 

  1. Auftrag im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung

 

Anpassung des Vertrages

Gemäß Artikel 109 der großherzoglichen Verordnung vom 8. April 2018 zur Durchführung des Gesetzes vom 8. April 2018 über die öffentliche Auftragsvergabe kann der Auftrag insbesondere dann angepasst werden, wenn seit der Einreichung des Angebots erhebliche und unvorhersehbare Preisschwankungen bei den offiziellen Notierungen, Merkblättern oder Veröffentlichungen der Rohstoffpreise zu beobachten sind.

Die Vertragsanpassung muss per Einschreiben unter Androhung der Nichtigkeit beantragt werden, außer bei Preisänderungen, die über offizielle Kanäle veröffentlicht werden.

Wir raten Ihnen jedoch dringend, die Vertragsanpassung per Einschreiben zu beantragen, um den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Antrag auf Anpassung berücksichtigt wird.

 Es sei darauf hingewiesen, dass das CRTI-B einen Online-Simulator für die Berechnung der Preisrevision zur Verfügung stellt, der für alle Akteure unter http://revprix.crtib.lu zugänglich ist.

 

Vorauszahlungen auf Revisionen

 Preisanpassungen werden grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Schlussrechnung berücksichtigt.

Wir raten Ihnen jedoch, die Zahlung von Vorschüssen bei der Revision systematisch zu beantragen, wie in Artikel 116 der großherzoglichen Verordnung vom 8. April 2018 vorgesehen.

 

Verlängerung der Vertragslaufzeit - Vertragsstrafen für verspätete Zahlungen

Angesichts des Falles von höherer Gewalt, mit dem Ihr Unternehmen konfrontiert ist, raten wir Ihnen, beim Auftraggeber eine Verlängerung der Ausführungsfrist zu beantragen, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 28 der großherzoglichen Verordnung vom 8. April 2018.

Wir empfehlen Ihnen, die Ursachen für die Verzögerung sachlich zu begründen.

 

Strafen für Verzug

Wir empfehlen Ihnen, den Auftraggeber darüber zu informieren, dass angesichts der Ausnahmesituation, die einem Fall von höherer Gewalt gleichgesetzt werden kann, die im Lastenheft vorgesehenen Vertragsstrafen für die Nichterfüllung des Vertrags innerhalb der vereinbarten Fristen nicht gelten (Artikel 29 der großherzoglichen Verordnung vom 8. April 2018).

 

Beendigung des Vertrages

Schließlich geben wir zu bedenken, dass Artikel 44 Abs. 4 des Vergabegesetzes vorsieht, dass der Vertrag auf Antrag des Auftraggebers oder des Auftragnehmers auch dann gekündigt werden kann, wenn infolge höherer Gewalt erhebliche und unvorhersehbare Abweichungen von Preisen, Löhnen oder Ausführungsbedingungen eingetreten sind.

 

Anfrage für eine Unterredung mit Minister François Bausch

Wir haben um ein Treffen mit dem Minister für Mobilität und öffentliche Arbeiten, Herrn François Bausch, gebeten, um persönlich und allgemein die Probleme im Zusammenhang mit dem außerordentlichen Anstieg der Preise für Baumaterialien und insbesondere die angesprochenen Punkte zu besprechen.

 Wir werden Sie über die Ergebnisse dieses Treffens informieren.

 

  1. Vertrag mit privaten Auftraggebern

Bei privatrechtlichen Verträgen ist die Situation unterschiedlich, je nachdem, wie der Vertrag, das Angebot, der Kostenvoranschlag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgefasst sind:

 

Festpreis oder Schätzpreis (mit oder ohne Anpassungsmöglichkeit?)

Das Angebot enthält in der Regel nur eine Schätzung des Preises. Der Endpreis wird erst nach Abschluss der Arbeiten auf der Grundlage eines genauen Aufmaßes der verwendeten Mengen und Materialien ermittelt.

Der Auftraggeber trägt das Risiko von Mehrmengen, die zur Fertigstellung der Arbeiten erforderlich sind, und es ist unerheblich, ob diese Mehrmengen auf unvorhergesehene Ereignisse oder auf Fehler oder Auslassungen in den Plänen zurückzuführen sind.

Aber auch wenn der Kostenvoranschlag nur ein Anhaltspunkt ist, stellt eine "erhebliche Überschreitung" des Kostenvoranschlags durch das ausführende Unternehmen, ohne den Auftraggeber/Auftragnehmer zu informieren, ein Fehlverhalten des ausführenden Unternehmens dar, das eine Entschädigung des Auftraggebers/Auftragnehmers rechtfertigen kann. In solchen extremen Fällen kann dies bedeuten, dass das Unternehmen die zusätzlichen Kosten tragen muss, und es ist daher wichtig, den Kunden/Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, 

 

Festpreisvertrag

Der Festpreisvertrag ist gekennzeichnet durch einen im Voraus und global festgelegten Preis für Arbeiten, deren Art und Beschaffenheit klar definiert sind. Das Unternehmen verpflichtet sich, eine bestimmte Aufgabe zu einem Festpreis auszuführen.

Die von der ausführenden Firma zu tragenden Risiken sind die mit den Plänen verbundenen Risiken, die Erhöhung der Material- und Arbeitspreise zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten und die Risiken, die mit ihren eigenen Einschätzungen des Umfangs und der Art der Arbeiten verbunden sind.

Hier kann das Argument, um eine Preis- oder Terminanpassung zu rechtfertigen, auf anormale und außergewöhnliche Gefahren gestützt werden, die vom ausführenden Unternehmen nicht getragen werden können: Es handelt sich um Schwierigkeiten, die ein Fachmann in Anwendung der Rechtstheorie der „Unvorhersehbarkeit“ nicht voraussehen konnte. [1]

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benutzen Sie allgemeine Gschäftsbedingungen und was sehen diese vor?

Vertragliche Änderungsklauseln sind gültig. So ist z. B. eine Klausel, die sich auf objektive Änderungklauseln bezieht, wie z. B. eine Erhöhung des Rohstoffpreises, gültig.

Preisanpassungsklauseln sind jedoch nur dann gültig, wenn sie vom Auftraggeber durch seine Unterschrift ausdrücklich anerkannt wurden.

 

  1. Zukünftige Verträge

Wir empfehlen Ihnen, eine Klausel der folgenden Art in zukünftige Verträge aufzunehmen:

"Die angegebenen Preise sowie die angegebenen Termine sind nicht als endgültig zu betrachten, sondern stellen nur Schätzungen dar. Die Preise können in Abhängigkeit von der Entwicklung der Materialpreise auf dem europäischen Markt und dem Weltmarkt variieren, und die Liefertermine können in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit und den Lieferzeiten der Materialien unserer Lieferanten variieren.  Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es zu Engpässen bei Roh- und Baustoffen oder zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Belieferung kommt.

 In jedem Fall empfehlen wir, sich so schnell wie möglich mit dem Auftraggeber in Verbindung zu setzen, um ihn über die Ausnahmesituation der steigenden Preise und der Materialknappheit zu informieren.

Dazu gehört, den Bauherrn/Auftraggeben davon zu überzeugen, dass es in seinem Interesse ist, eine Anpassung des Vertrages/Preises und/oder eine Verschiebung der Arbeiten zu akzeptieren, anstatt zu versuchen, mit einer anderen Firma zu verhandeln, die ohnehin keinen besseren Preis oder eine kürzere Fertigstellungszeit garantieren kann.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Berater Ihres jeweiligen Verbandes.

 

 

 

[1]     Wir weisen darauf hin, dass die Rechtstheorie zur Unvorhersehbarkeit juristisch umstritten ist.