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11/03/2021

Sammelklagen : Wieder ein Alleingang der Luxemburger Regierung

Mitte 2023 tritt eine europäische Direktive in Kraft, welches ein harmonisiertes Modell in Bezug auf Sammelklagen einführen wird. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme im Bereich des Verbraucherschutzes, die es erlaubt, mehreren Kunden oder Verbraucherschutzorganisationen ein Unternehmen gemeinsam zu verklagen.

Wie so oft bei der Umsetzung von europäischen Rechtsvorlagen, geht Luxemburg wieder einmal einen Sonderweg. Anstatt die Direktive umzusetzen, hat die Regierung nun einen Gesetzesentwurf auf den Instanzenweg gebracht, der über das hinaus geht, was der europäische Gesetzgeber eigentlich erreichen wollte.

Falls der Gesetzesentwurf in der jetzigen Form in Kraft treten wird, bedeutet es für die Unternehmen eine Zunahme der Rechtsunsicherheit und die Perspektive auf massive Reputationsschäden, auch wenn sich die Klage als unbegründet herausstellen sollte.

In einem gemeinsamen Gutachten haben Handwerks- und Handelskammer die Schwachstellen der Gesetzesvorlage identifiziert und vor den negativen Folgen gewarnt.

Zuerst einmal ist der Geltungsbereich extrem weit gefasst. Jegliche Beziehungen zwischen einem Kunden und einem professionellen Anbieter können zu einer Sammelklage führen. Selbst Tatbestände, die nicht unter das eigentliche Verbraucherschutzgesetz fallen. Neben materiellen Schäden, sollen ebenfalls moralische und körperliche Schäden Gegenstand von Sammelklagen werden, was unlogisch ist, da moralische und körperliche Schäden notgedrungen an eine konkrete Person gebunden sind und nicht einer Gruppe zugeschrieben werden können.

Es ist auch nicht so, dass Sammelklagen Verbraucherschutzorganisationen vorbehalten sind. Jeder, der sich geschädigt sieht und einen weiteren Kunden findet, der sich in der gleichen Situation befindet, kann eine Sammelklage einreichen. Unter dem Gesetzesentwurf könnte es auch eine Organisation sein, die versucht ein Unternehmen aus bestimmten Gründen unter Druck zu setzen.

Druck gibt es nämlich jede Menge. Die Prozedur verläuft in zwei Durchgängen. Zuerst prüft der Richter ob die formalen Bedingungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, sieht der Gesetzentwurf die Veröffentlichung der Klage vor, was in der Praxis einer Vorverurteilung des Unternehmens gleichkommt, inklusive massivem Reputationsschaden sogar dann, wenn die Klage später in der eigentlichen Verhandlung abgewiesen wird.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern, die bereits heute Sammelklagen kennen, setzt Luxemburg auf eine sogenannte OP-Out Klausel. Alle Kunden, die sich in der gleichen Situation befinden, sind Teil der Klage ohne, dass sie sich bewusst dazu entschieden hätten. Hier wäre sicherlich eine OPT-IN Klausel sinnvoller, dass Kunden, die dies wünschen, sich der Klage anschließen können.

Aus Sicht der Unternehmen wirkt der Gesetzentwurf unverhältnismäßig und setzt Betriebe einer massiven Rechtsunsicherheit aus. Die Berufskammern hoffen demnach, dass die im Laufe des Gesetzgebungsprozesses ein ausgeglichener Text entsteht, vor allem da es kein Grund gibt überstürzt vorzugehen, da eine europäische Regelung vor der Tür steht.  

 

Retrouvez-ici le communiqué de presse de la Chambre des Métiers et de la Chambre de Commerce en langue française.

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